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Taufe, taufen. 1) Als Johannes der Täufer mit dem Ruf zur Buße auftrat, verband er mit seiner prophetischen Predigt die T., d. h. die Untertauchung im Jordan, Mt. 3, 6. Die Wahl dieser, die Reinigung der Seele abbildenden symbolischen Handlung lag vom A. T. her nahe genug. In den dort gegebenen Reinigungsvorschriften, z. B. 2 Mo. 19, 10; 3 Mo. 14, 8 f.; 15, 15. 13. 18; 17, 16; 22, 6; 4 Mo. 19, 19; Esra 6, 20, war schon die leibliche Reinheit zugleich Abbild der innerlichen Reinheit der Seele. Noch ausdrücklicher hatten die Propheten leibliche Waschung als Bild der sittlichen Reinigung gebraucht, Jes. 1, 16; 4, 4; Sach. 13, 1, insbesondere hatte Hesekiel eine der Geistesausgießung der künftigen Gnadenzeit vorausgehende Reinigung geweissagt, 36, 25. Darum haben wir nicht nötig, an eine Entlehnung dieses Gebrauchs von den Essäern, welche wiederholte Waschungen der Aufnahmesuchenden in der Probezeit vorschrieben, oder von der jüdischen Proselytentaufe, welche an unreinen Heiden vollzogen wurde und deren Alter überdies ungewiß ist, oder gar von indischen Sekten (Renan) zu denken. Über die Bedeutung der Johannestaufe sagt das N. T., sie sei eine T. zur Buße, Mt. 3, 11, oder eine T. der Buße zur Sündenvergebung, Mk. 1, 4; Lu. 3, 3, gewesen. Sie enthielt die Anerkennung sündiger Unreinheit, die Bitte an Gott um Reinigung und den Vorsatz der Sinnesänderung. Sie hat so vorwiegend das Gepräge eines menschlichen Tuns, nicht das einer göttlichen Gabe, eine für das Kommen des Gottesreichs erst vorbereitende, noch nicht in daßelbe einführende Wirkung; auf die Geistesmitteilung kann sie als auf eine zukünftige erst hinweisen, Mt. 3, 11; Joh. 1, 26. 33; Ap. 1, 5 u. namentlich 19, 2–6. — 2) Indem Jesus zu Johannes an den Jordan kommt und sich taufen läßt, will er nicht etwa bezeugen, daß auch er der Buße und Sündenvergebung bedürfe, er will auch nicht bloß in die Gemeinschaft derer eintreten, welche auf das Kommen des Gottesreichs warten, sondern er will seine Bereitschaft ausdrücken, durch Hingabe seines Naturwillens und Eigenlebens alle Gerechtigkeit zu erfüllen (Gess), Mt. 3, 15. Es tritt uns hier ein neuer beachtenswerter Zug in der Symbolik der T. entgegen, wornach sie die Hingabe des natürlichen Willens und Lebens in den Tod abbildet. Von diesem Gesichtspunkt aus wird verständlich, wie Jesus auch die wirkliche Vollziehung dieser Lebenshingabe in seinem Leiden und Sterben eine T. nennen kann, der er sich unterwerfen müße, Mt. 20, 22; Mk. 10, 38; Lu. 12, 50. An diese sinnbildliche Bedeutung der T. knüpft auch namentlich Paulus an, Rö. 6, 3 ff. Dieser Selbsthingabe entspricht nun als Gabe Gottes Jesu Salbung mit dem h. Geiste zur Ausrichtung seines messianischen Berufs, Mt. 3, 16. So bringt Jesus die Johannestaufe, — die er nicht bloß selbst empfängt, sondern auch eine Zeitlang durch seine Jünger fortführt, Joh. 3, 22; 4, 1. 2, — zu ihrer Vollendung, indem sie zuerst an ihm selbst zur Geistestaufe wird. — 3) Der christlichen Taufe ist es wesentlich, daß sie auf den Namen Jesu Christi geschieht, Ap. 2, 38; 8, 16; 10, 48; Rö. 6, 3; 1 Kor. 1, 13, wie sie auch auf Christi Einsetzung ruht, Mt. 28, 18ff. Es tritt hier zu dem negativen Moment der Buße das positive des glaubensvollen Bekenntnisses zu Christus. Wie es von den Israeliten heißt, sie seien unter (richtiger: auf) Mose getauft worden, 1 Kor. 10, 2, d. h. auf Grund ihrer Gnadenerfahrung beim Durchgang durch das Rote Meer in einem Verhältnis vertrauensvoller Zugehörigkeit zu Mose gestanden, so bezeichnet und begründet die christliche T. ein Verhältnis vertrauensvoller Zugehörigkeit zu Christus. Sachlich daßelbe ist es, wenn der Taufbefehl die T. auf den Namen des Vaters, des Sohnes und des h. Geistes vorschreibt, Mt. 28, 19, denn mit dem Bekenntnis zu Christus ist das Bekenntnis zum dreieinigen Gott gegeben, das letztere ist nur die Auseinanderlegung dessen, was im ersteren (implizite) enthalten ist. Ist so die T. von seiten des Menschen ein Buss- und Bekenntnisakt — ein Gesichtspunkt, den auch 1 Pe. 3, 21 zum Ausdruck bringt, wo die T. die Bitte um ein gutes Gewissen an Gott (nicht: Bund eines guten Gewissens mit Gott) heißt —, so ist sie von seiten Gottes ein Gnadenakt: die Gnade, welche Gott dem Bußfertigen und Gläubigen verleiht, wird durch die T. dem einzelnen verbürgt und zugeeignet. Demgemäß knüpft sich an die T. vor allem die Vergebung der Sünden, Ap. 2, 38; 22, 16; 1 Kor. 6, 11; Eph. 5, 26; Hbr. 10, 22, und der Eintritt in die Kindschaft Gottes, Ga. 3, 26f. Wenn die evangel. Kirche dabei im Gegensatz gegen die katholische betont, daß nicht die innerliche Krankheit, sondern die Zurechnung der Erbsünde (wie die der Tatsünden) durch die T. aufgehoben werde, so hat sie das gute biblische Recht auf ihrer Seite. Weiter besteht die Gnadenwirkung der T. in der Gabe des h. Geistes, Ap. 2, 38; 1 Kor. 12, 13; Tit. 3, 5, der in dem Getauften das Werk der sittlichen Erneuerung vollbringt. Diese beiden Stücke finden ihre Ergänzung in dem dritten, daß, wie Paulus am eingehendsten ausführt, sich in der T. der Eintritt in die Lebensgemeinschaft mit Christus vollzieht. Wer getauft ist, hat Christum angezogen, Ga. 3, 27, er ist in die Gemeinschaft seines Todes und seiner Auferstehung versetzt, der alte sündige Mensch ist in den Tod dahin gegeben, und ein gereinigter neuer Mensch hervorgegangen, Rö. 6, 3ff.; Kol. 2, 12. So vollzieht sich in der T. eine Neuschöpfung, sie ist das Bad der Wiedergeburt und Erneuerung durch den h. Geist, Tit. 3, 5, vgl. Joh. 3, 5. Versetzt die T. in Lebensgemeinschaft mit Christus, so gliedert sie den Getauften eben damit auch ein in die Gemeinde der Gläubigen, den Leib Christi, 1 Kor. 12, 13; Eph. 4, 5. — Daß nach biblischer Anschauung der Taufhandlung nicht bloß sinnbildliche Bedeutsamkeit, sondern gnadenvermittelnde Wirksamkeit zukommt, läßt sich nicht bezweifeln. Doch wäre es irrig, darum an eine dem Taufwasser anhaftende Wunderkraft zu denken; vielmehr führt die Betonung des Glaubens, Mk. 16, 16; Ga. 3, 26f., und des Bekenntnisses, Hbr. 10, 22f. darauf, das Wirksame nicht sowohl in einem einzelnen Bestandteil, sondern in der ganzen Handlung zu sehen, sofern diese im Vertrauen auf das Verheißungswort und im Gehorsam gegen das Befehlswort Christi geschieht und in ihr göttliche Gnadenanbietung und menschlicher Glaube zusammentreffen. — Sofern die T. sich nicht (wie die mancherlei Taufen des jüdischen Gesetzes, Hbr. 9, 10) bloß auf einzelne Verunreinigungen bezieht oder nur einzelne Gnadengaben vermittelt, sondern eine alle Sünden umfassende Vergebung und eine auf das ganze Leben sich erstreckende Neuschöpfung in sich schließt, ist sie nicht wiederholbar. Der Getaufte, der in Sünde gefallen ist, soll durch Buße den Rückweg suchen zu der ihm in der T. zugeeigneten Gnade. — 4) Recht und Pflicht der Kindertaufe ist trotz der Einwendungen der Baptisten in der christl. Kirche festgehalten worden. Es ist zwar richtig, daß in der Schrift die T. der Kinder nicht ausdrücklich geboten ist. Allein die Allgemeinheit des Taufbefehls, der alle Völker zu t. gebietet, legt es immerhin nahe, daß die T. von Kindern nicht ausgeschlossen sein sollte; ein solcher Ausschluß hätte ja um so eher einer ausdrücklichen Erwähnung bedurft, als die Vollziehung der Beschneidung an den Kindern voraussichtlich auch zur T. von Kindern auffordern mußte. Wenn ferner die baptistische Anschauung sich auf das Voranstehen des Lehrens vor dem Taufen in Luthers Übersetzung des Taufbefehls berufen will, so wird dieser Grund hinfällig, da nach dem Grundtext der Befehl lautet: machet alle Völker zu Jüngern, indem ihr sie taufet … und lehret usw. Richtig ist wohl auch, daß im N. T. die T. von Kindern nicht ausdrücklich bezeugt ist, allein wenn Ap. 10, 44. 47f.; 16, 15. 33; 1 Kor. 1, 16 die T. ganzer Familien berichtet wird, so ist auch hier der Einschluß der Kinder wahrscheinlicher als ihr Außchluß. Auch kann man sich zugunsten der Kindertaufe auf die Aussprüche Jesu berufen, in welchen er den Kindern die rechte Empfänglichkeit zur Aufnahme des Reiches Gottes und seiner Gaben zuschreibt, Mt. 18, 3; 19, 14. Am schwersten scheint der Einwand, daß die Kinder mit dem Mangel eines entwickelten und vertieften Gewissens und eines bewußten Glaubens auch der Fähigkeit zur Aneignung der göttl. Gnadengüter entbehren, und wir werden uns demselben nicht mit der Auskunft entziehen dürfen, daß Gott im Akt der T. selbst diesen Glauben wecke, da uns für sie jede biblische Begründung abgeht. Was aber jener Einwand nicht beachtet, ist, daß Gottes Gnade unserer Empfänglichkeit vorangeht, daß sie also auch wohl schon zu einer Zeit an uns wirksam werden kann, in welcher uns die Voraussetzungen zu ihrer vollen inneren Aneignung noch fehlen. Demgemäß kann auch die dem Kinde schon vor dem Erwachen von Buße u. Glauben in der T. zugeeignete Gnade grundlegend sein für die Wiedergeburt, wenn gleich sich diese erst im Lauf des bewußten Lebens vollendet. Hüten wir uns also nur, von dem getauften Kind schon die vollen Prädikate eines zu bewußter Sündenerkenntnis u. bewußtem Glauben gekommenen Christen auszusagen, so gibt sich in der Kindertaufe die Natur der göttl. Gnade, welche uns sucht, ehe wir sie suchen, welche dem Glauben entgegenkommt, nicht erst von ihm erworben wird, ihren klarsten Ausdruck. — Indem die abendländische Kirche das ursprüngliche Untertauchen des Täuflings in Rücksicht auf die klimatischen Verhältnisse mit der Besprengung vertauscht hat, hat sie von einer gewiß nach Analogie von Mk. 2, 27 ihr zustehenden Freiheit Gebrauch gemacht. — Eine der ältesten christl. Zeit eigentümliche Sitte wird 1 Kor. 15, 29 erwähnt: sich „über den Toten“ oder richtiger: für die Toten taufen zu lassen. Es scheint in Korinth und anderen Gemeinden nicht selten vorgekommen zu sein, daß man sich stellvertretend für solche Angehörige t. ließ, welche Christen zu werden wünschten, aber gestorben waren, ehe sie die T. hatten erlangen können. Beweist diese Sitte, welche der Apostel erwähnt, ohne über ihren Wert ein Urteil zu fällen, immerhin eine Hochschätzung der T., so ist es doch dem Glauben an den Reichtum der göttl. Gnade gemässer ihm zu vertrauen, daß er noch andere Wege hat, solche zum Heil zu führen, die ohne ihre Schuld der T. entbehrten. — Weiteres s. Kirchenlex. II. S. 799ff.; 948f.

O. Kirn.

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About Calwer Bibellexikon: Biblisches Handwörterbuch illustriert

Das Calwer Bibellexikon ist einer der bekanntesten Namen unter den deutschsprachigen Bibellexika. Laut Vorwort ist es als ein Handbuch für den nachdenkenden Bibelleser, Geistlichen oder Religionslehrer gedacht. Das Nachschlagewerk soll es dem Leser ermöglichen, ein „eben gelesenes Bibelwort als ein Glied in das ganze Gebäude seiner biblischen Anschauungs- und Gedankenwelt“ einzufügen. Der Herausgeber Paul Zeller merkt zudem an, das Werk sei „in dem einen Geist demütiger Ehrfurcht vor dem Worte Gottes und herzlicher Liebe zu der heiligen Schrift“ entstanden (Vorwort 2. Aufl.).

Das Calwer Bibellexikon erschien zum ersten Mal im Jahr 1884, die zweite Auflage 1893, beide erfreuten sich großer Nachfrage. Die hier verfügbare dritte Auflage (1912) ist das Ergebnis einer umfassenderen Umarbeitung und teils auch Verkürzung. Der Herausgeber und die Mitwirkenden stammten zumeist aus der Württembergischen Landeskirche und der Schweiz. Bekannt war es auch unter dem alternativen Titel „Biblisches Handwörterbuch, illustriert“.

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